# § 65 BbgBO (Brandenburg) — Rechtliche Sicherung

Brandenburgische Bauordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen zu übernehmenden Verpflichtungen sind durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch des zu belastenden Grundstücks zu Gunsten der Gebietskörperschaft rechtlich zu sichern, die die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt.

(2) Die Baugenehmigung kann erteilt werden, wenn die Dienstbarkeit oder eine entsprechende Vormerkung eingetragen oder nachgewiesen ist, dass der Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit oder Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist.

(3) Die Dienstbarkeit soll im Rang vor Grundpfandrechten eingetragen werden. Davon kann abgewichen werden, wenn ein Rangrücktritt vorrangiger Rechte nicht möglich ist.

(4) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht erforderlich, wenn die Miteigentümer die Verwaltung und Benutzung des dienenden Grundstücks geregelt sowie das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer ausgeschlossen haben und dies gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 3 Abs. 4 bis 6 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die bestehenden Baulastenverzeichnisse behalten ihre Gültigkeit, soweit Baulasten nicht durch Dienstbarkeiten nach Absatz 1 ersetzt sind.

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Zitiervorschlag: § 65 BbgBO (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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