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# § 61 BbgBO (Brandenburg) — Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, sonderordnungsbehördliches Erlaubnisverfahren

Brandenburgische Bauordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 23.08.2026 bis 04.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bei Vorhaben, die nach § 55 keiner Genehmigung bedürfen, entscheidet die amtsfreie Gemeinde oder das Amt als Sonderordnungsbehörde über die Zulassung von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und über die Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs in einem Erlaubnisverfahren.

(2) Ist die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 55 keiner Genehmigung bedürfen, durch örtliche Bauvorschrift einer sonderbehördlichen Erlaubnispflicht unterworfen, entscheidet die amtsfreie Gemeinde oder das Amt als Sonderordnungsbehörde.

(3) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt zu beantragen. Im Übrigen gelten § 60 Abs. 1 Satz 1 und die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 61 BbgBO (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 23.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 23.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/61?asof=2026-09-20

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