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§ 56 BbgBO (Brandenburg) — Baugenehmigungsverfahren

Brandenburgische Bauordnung

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 23.08.2026 bis 03.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei genehmigungspflichtigen Anlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach

den Vorschriften des Baugesetzbuchs,

den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,

anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind.