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§ 54 BbgBO (Brandenburg) — Genehmigungspflichtige Vorhaben

Brandenburgische Bauordnung

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 26.07.2026 bis 03.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 5, 58, 60, 61, 71 und 72 nichts anderes bestimmt ist.