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# § 50 BbgBO (Brandenburg) — Unternehmer

Brandenburgische Bauordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 23.08.2026 bis 07.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass die von ihm übernommenen Arbeiten nach den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen, den für die Bauausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen des Objektplaners entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden. Jeder Unternehmer hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der eingesetzten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.

(2) Die Unternehmer haben auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass sie für diese Bauarbeiten geeignet sind und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.

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Zitiervorschlag: § 50 BbgBO (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 23.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 23.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/50?asof=2026-08-23

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nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
