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# § 42 BbgBO (Brandenburg) — Toilettenräume und Toilettenanlagen

Brandenburgische Bauordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 23.08.2026 bis 04.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Selbstständige Betriebs- oder Arbeitsstätten müssen mindestens einen Toilettenraum mit Toiletten mit Wasserspülung haben.

(2) Toilettenanlagen, die für eine größere Zahl von Personen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen eine ausreichende Zahl von Toiletten in nach Geschlechtern getrennten Räumen haben. Die Räume müssen einen eigenen Vorraum mit Waschbecken haben.

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Zitiervorschlag: § 42 BbgBO (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 23.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 23.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/42?asof=2026-08-23

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nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
