nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 39 BbgBO (Brandenburg) — Wertstoff- und Abfallbehälter, Abfallschächte

Brandenburgische Bauordnung

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 23.08.2026 bis 02.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für bewegliche Wertstoff- und Abfallbehälter ist eine befestigte Fläche auf dem Grundstück vorzusehen. Innerhalb von Gebäuden dürfen Wertstoff- und Abfallbehälter nur in gut belüfteten Räumen aufgestellt werden, deren raumabschließende Bauteile feuerbeständig sind. Abfallschächte sind unzulässig.