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# § 38 BbgBO (Brandenburg) — Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen

Brandenburgische Bauordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 23.08.2026 bis 06.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Einleitung der Abwässer in Kleinkläranlagen ist zulässig, wenn die einwandfreie Abwasserbeseitigung innerhalb und außerhalb des Grundstücks dauernd gesichert ist.

(2) Die Einleitung der Abwässer in abflusslose Sammelgruben ist zulässig, wenn die Gemeinde oder die sonst abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft die regelmäßige Entleerung der Sammelgrube und die einwandfreie und schadlose Abwasserbehandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage gewährleis tet. Satz 1 gilt nicht für Jauche- oder Güllegruben landwirtschaft licher Betriebe.

(3) Kleinkläranlagen und Sammelgruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserbeseitigungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.

(4) Kleinkläranlagen, Sammelgruben, Sickeranlagen und Dungstätten dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen angelegt werden und müssen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen mindestens 5 m und von den Grundstücksgrenzen mindestens 2 m entfernt sein. Satz 1 gilt nicht für biologische Hauskläranlagen mit Bauartzulassung.

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Zitiervorschlag: § 38 BbgBO (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 23.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 23.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/38?asof=2026-09-22

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