nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 34 BbgBO (Brandenburg) — Aufzüge

Brandenburgische Bauordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 23.08.2026 bis 05.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, die eine Übertragung von Feuer und Rauch in andere Geschosse ausreichend lang verhindern. In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen.

(2) Die Fahrschachtwände müssen die Anforderungen an tragende und raumabschließende Bauteile erfüllen. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbeständigen Schachtwänden sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in den Fahrschacht oder in andere Geschosse übertragen werden.

(3) Der Fahrschacht muss zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine Größe von mindestens 5 Prozent der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,20 m 2 haben.

(4) Aufzüge ohne Fahrschächte sind zulässig

innerhalb notwendiger Treppenräume, ausgenommen in Hochhäusern,

innerhalb von Hallen,

innerhalb von Wohnungen,

außerhalb von Gebäuden.

Der Fahrbereich der Aufzüge ohne eigene Fahrschächte muss so umkleidet sein, dass Personen nicht gefährdet werden können.

(5) In Gebäuden, in denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes mehr als 13 m über der Geländeoberfläche liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden. Dabei sind Aufenthaltsräume im obersten Geschoss nicht zu berücksichtigen, die eine Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen im darunter liegenden Geschoss bilden. Satz 1 gilt nicht, wenn das Dach bestehender Gebäude nachträglich ausgebaut wird. Einer der Aufzüge muss zur Aufnahme von Krankentragen und Rollstühlen geeignet sein.

---

Zitiervorschlag: § 34 BbgBO (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 23.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 23.08.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/34?asof=2026-09-21

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
