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# § 23 BbgBO (Brandenburg) — Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Bauteilen

Brandenburgische Bauordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 23.08.2026 bis 04.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Einer Brandbeanspruchung von einer oder mehreren Seiten müssen

feuerhemmende Bauteile 30 Minuten,

hochfeuerhemmende Bauteile 60 Minuten,

feuerbeständige Bauteile 90 Minuten

lang standhalten.

(2) Hochfeuerhemmende Bauteile, deren tragende oder aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

(3) Tragende oder aussteifende Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Raumabschließende Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, müssen eine in der raumabschließenden Ebene des Bauteils durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

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Zitiervorschlag: § 23 BbgBO (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 23.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 23.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/23?asof=2026-08-23

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