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# § 13 BbgBO (Brandenburg) — Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz

Brandenburgische Bauordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 23.08.2026 bis 03.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung, ihrem Standort und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.

(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und dem Standort entsprechenden ausreichenden Schallschutz haben. Wenn die Lage oder Nutzung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen es erfordert, können Lärmschutzmauern oder ähnliche Anlagen verlangt werden.

(3) Erschütterungen, Schwingungen oder Geräusche, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Grundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

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Zitiervorschlag: § 13 BbgBO (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 23.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 23.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/13?asof=2026-08-23

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nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
