nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 BbgBO (Brandenburg) — Standsicherheit, Schutz gegen schädliche Einflüsse

Brandenburgische Bauordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 10.09.2026 bis 10.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Jede bauliche Anlage und andere Anlage und Einrichtung muss unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und Setzungsempfindlichkeit des Baugrundes und der Grundwasserverhältnisse standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen sowie die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden.

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können.

(3) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.

---

Zitiervorschlag: § 11 BbgBO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 10.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
