# § 5 AbgG (Brandenburg) — Entschädigung

Abgeordnetengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Mitglied des Landtags erhält eine monatliche Entschädigung

in Höhe von 8 610,52 Euro, die gemäß Absatz 4 angepasst wird, sowie

in Höhe von 1 189,85 Euro, die gemäß Absatz 5 angepasst wird.

(1a) Für die angemessene Unterhaltung seiner Stätten zur mandatsbezogenen Wahlkreisarbeit erhält das Mitglied einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 270 Euro, der gemäß Absatz 5 angepasst wird.

(2) Zusätzlich erhält das Mitglied eine monatliche Entschädigung in Höhe von 2 184,83 Euro, die zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 15 Absatz 4 direkt an das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg abgeführt wird. Die Entschädigung wird gemäß Absatz 4 angepasst.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die Fraktionsvorsitzenden sowie die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Parlamentarischen Geschäftsführer erhalten eine Amtszulage. Vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 beträgt die Amtszulage für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden 70 Prozent sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Parlamentarischen Geschäftsführer 35 Prozent der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2. Hat eine Fraktion zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, erhalten sie jeweils die Hälfte der Amtszulage nach Satz 2. Der auf die Entschädigung nach Absatz 2 entfallende Anteil der Amtszulage wird an das Versorgungswerk abgeführt, soweit er die in § 5 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes festgelegte Höchstgrenze nicht überschreitet; die Amtszulage vermindert sich um den die Höchstgrenze überschreitenden Betrag. Hat eine Fraktion zwei Fraktionsvorsitzende, darf die Summe ihrer Amtszulagen die Amtszulage einer oder eines alleinigen Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen.

(4) Die Entschädigungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 werden vorbehaltlich des Absatzes 7 entsprechend der Einkommensentwicklung der Arbeitnehmerentgelte in Brandenburg angepasst; maßgeblich sind die zusammengefassten Wirtschaftsbereiche gemäß der Verordnung ( EU ) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union ( ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/734 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 (ABl. L 97 vom 5.4.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt diese Anpassung abzüglich der Differenz der Einkommensveränderung der alten und der neuen Länder ohne Einbeziehung des Landes Berlin im Bezugsjahr in Prozentpunkten, soweit die Arbeitnehmerentgelte in den neuen Ländern stärker steigen als in den alten Ländern.

(5) Die Entschädigungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 1a werden entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex im Land Brandenburg angepasst.

(6) Die Anpassungen nach Absatz 4, einschließlich der Maßgabe hierzu nach Absatz 7, sowie nach Absatz 5 erfolgen jährlich zum 1. Januar und enden sechs Monate nach Zusammentritt des neunten Landtags.

(7) Übersteigt die nach Absatz 8 mitgeteilte prozentuale Veränderung der Einkommensentwicklung gemäß Absatz 4 einen prozentualen Wert von 3,5 Prozent (Grenzwert), kann der Landtag zur Höhe der Anpassung der Entschädigungsbestandteile gemäß Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 einen Beschluss fassen, durch den die Übernahme der mitgeteilten prozentualen Veränderung festgestellt oder ein darunter liegender Wert für die Anpassung gemäß Absatz 6 festgesetzt wird. Wird kein Beschluss nach Satz 1 gefasst, erfolgt die jährliche Anpassung der Entschädigungsbestandteile nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 gemäß Absatz 6 in Höhe des Grenzwertes.

(8) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg teilt die prozentuale Veränderung der nach Absatz 4 zu ermittelnden Einkommensentwicklung unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Einkommensentwicklung der alten und der neuen Länder ohne Einbeziehung des Landes Berlin sowie die prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindex im Land Brandenburg nach Absatz 5 bis zum 1. September eines jeden Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten in Form eines Berichts mit. Maßgeblich sind die Daten des abgelaufenen Jahres im Vergleich zum vorangegangenen Jahr. Die Präsidentin oder der Präsident veröffentlicht den Bericht als Drucksache und die angepassten Beiträge der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 vor Ablauf des Jahres im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 5 AbgG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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