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§ 22 AbgG (Brandenburg) — Bericht der Präsidentin oder des Präsidenten

Abgeordnetengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags legt jährlich im Rahmen der Haushaltsrechnung einen Bericht über alle Leistungen vor, die die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Landtags sowie ihre Hinterbliebenen im vorherigen Haushaltsjahr erhalten haben. Der Bericht wird als Landtagsdrucksache veröffentlicht.

Einzelnorm