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# § 21 AbgG (Brandenburg) — Verzicht, Übertragbarkeit

Abgeordnetengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Verzicht auf die Entschädigungen nach § 5 sowie auf die Amtsausstattung nach § 7 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 5 Absatz 2 und den §§ 7, 8, 10, 11 und 17 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 Absatz 1 ist nur bis zur Hälfte übertragbar. Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen aus dem Versorgungswerk sind mit Ausnahme der Ansprüche auf laufende Leistungen nicht übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 21 AbgG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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