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§ 5 AuslPflVG — Befristung der Versicherungsbescheinigung, Vorauszahlung der Prämie

Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.04.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Versicherer kann die Geltung der Versicherungsbescheinigung (§ 1) befristen und die Aushändigung von der Zahlung der Prämie für den angegebenen Zeitraum abhängig machen. Wird die Geltung nicht befristet, so kann der Versicherer die Aushändigung von der Zahlung der ersten Prämie abhängig machen.