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Art 6 ATPAnl1/3ÄndG

Gesetz zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

(3)