# § 31 AHStatDV — Befreiungen von der Anmeldung

Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Befreit von der Anmeldung sind die in der Anlage (Befreiungsliste) aufgeführten Fälle unter den dort bezeichneten Voraussetzungen.

(2) Die Befreiungsschwelle im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 richtet sich nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Wird im laufenden Kalenderjahr der in Satz 1 genannte Schwellenwert überschritten, so entfällt die damit verbundene Befreiung.

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Zitiervorschlag: § 31 AHStatDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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