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# § 18 AHStatDV — Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen

Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Seeschiffe, die im Seeschiffsregister einzutragen sind und durch im Erhebungsgebiet ansässige Personen von im Ausland ansässigen Personen erworben werden, sind vom Erwerber mit einem Anmeldeschein für die Einfuhr unverzüglich nach Eintragung ins Seeschiffsregister bei der für den Ort der Registerbehörde (Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bremen beim Hauptzollamt Bremen-Ost, anzumelden.

(2) Seeschiffe, die im Seeschiffsregister eingetragen sind und durch im Erhebungsgebiet ansässige Personen an im Ausland ansässige Personen veräußert werden, sind vom Verkäufer unverzüglich nach Löschung im Seeschiffsregister mit einem Anmeldeschein für die Ausfuhr bei der für den Ort der Registerbehörde (Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bremen beim Hauptzollamt Bremen-Ost, anzumelden.

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Zitiervorschlag: § 18 AHStatDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/18

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