# § 13 AHStatDV — Anlaß der Warenbewegung

Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Unter Anlaß der Warenbewegung ist die Art des Geschäfts (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrages ersichtlich werden) zu verstehen. Es ist anzugeben, ob es sich um Kauf, Verkauf, Kommission, Konsignation, aktive oder passive Veredelung oder um eine andere Art des Geschäfts handelt und ob die Waren gegen Entgelt oder ohne Entgelt geliefert werden. Bei unentgeltlichen Lieferungen ist der Grund der Unentgeltlichkeit anzugeben.

(2) Anzugeben ist die Schlüsselnummer gemäß Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

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Zitiervorschlag: § 13 AHStatDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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