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# § 2 ZwrMechMstrV 2022 — Meisterprüfungsberufsbild

Zweiradmechanikermeisterverordnung  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zweiradmechaniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. einen Betrieb im Zweiradmechaniker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

  - a) der Kostenstrukturen,

  - b) der Wettbewerbssituation,

  - c) der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,

  - d) der Betriebsorganisation,

  - e) des Qualitätsmanagements,

  - f) des Arbeitsschutzrechtes,

  - g) des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,

  - h) der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie

  - i) technologischer und gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

- 2. Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

- 3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Werk- und Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

- 4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,

- 5. nach Maßgabe des Satzes 3 Leistungen erbringen an

  - a) Fahrrädern, auch Lastenrädern, ohne Tretunterstützung,

  - b) Fahrrädern, auch Lastenrädern, mit Tretunterstützung,

  - c) Fahrzeugen nach EG-Fahrzeugklasse L im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  - d) Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften oder

  - e) aus den Buchstaben a, b, c oder d abgeleiteten Fahrzeugen, die im Rahmen der Hilfsmittelversorgung der medizinischen Rehabilitation oder der Physiotherapie dienen,

- 6. technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

  - a) die Montage-, Mess-, Prüf-, Diagnose-, Instandhaltungs-, Fertigungs-, Herstellungs- und Gestaltungstechniken,

  - b) die digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien,

  - c) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,

  - d) die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

  - e) die Werkstattauslastung, das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeits- und Betriebsmittel sowie

  - f) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

- 7. Hersteller- und Produktinformationen sowie Herstellerfreigaben beachten, Dokumentationen über die erbrachten Leistungen auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien anfertigen sowie technische Abnahmen vorbereiten,

- 8. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und verarbeitenden Materialien berücksichtigen,

- 9. Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

- 10. fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie

- 11. erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und dem Kunden erläutern.

Die nach Satz 2 Nummer 5 zu erbringenden Leistungen sind insbesondere:

- 1. Fahrzeuge, Baugruppen, Bauteile, und Systeme überprüfen, herstellen und instand halten,

- 2. Fahrzeuge nach Satz 2 Nummer 5 Buchstabe e konstruieren, planen, herstellen und instand halten,

- 3. Fahrzeugkomponenten planen, konfigurieren und herstellen sowie

- 4. mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische, elektronische und mechatronische Systeme insbesondere Antriebs-, Brems-, Steuerungs-, Fahrwerks-, Komfort-, Assistenz-, Zusatz-, und Sicherheitssysteme überprüfen, instand halten, umrüsten und vernetzen.

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Zitiervorschlag: § 2 ZwrMechMstrV 2022

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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