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# § 8 ZweiradAusbV — Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung

Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

- 1. die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts der ersten drei Ausbildungshalbjahre, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

- 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

  - a) Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, technische Unterlagen und Informationen zu beschaffen und zu nutzen, Ergebnisse zu dokumentieren,

  - b) Wartungsvorgaben anzuwenden und den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Wirtschaftlichkeit, Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen sowie

  - c) fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Arbeitsauftrags begründen zu können;

- 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen:

  - a) Prüfen der Funktion

    - aa) von lichttechnischen Einrichtungen,

    - bb) von mechanischen Bremsen und

    - cc) von Rahmen, Radaufhängung und Rädern oder von Kraftübertragungssystemen,

  - b) Warten von Fahrzeugen oder Baugruppen;

- 3. der Prüfling soll

  - a) zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und

  - b) Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgaben beziehen;

- 4. die Prüfungszeit beträgt

  - a) für die beiden Arbeitsaufgaben und das situative Fachgespräch 180 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch je Arbeitsaufgabe höchstens zehn Minuten dauern,

  - b) für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 8 ZweiradAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradAusbV/8

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