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# § 11 ZweiradAusbV — Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik

Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

- 1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:

- 1. Kundenauftrag,

- 2. Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik,

- 3. Diagnosetechnik sowie

- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

- 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

  - a) Arbeitsabläufe selbständig zu planen, fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie Lösungswege zu begründen,

  - b) Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln, Herstellerangaben und Kostenaufwand auszuwählen,

  - c) Informationssysteme zu nutzen,

  - d) Kunden zu beraten,

  - e) Fahrzeuge und Systeme zu bedienen und zu erklären,

  - f) fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,

  - g) Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren,

  - h) Fahrzeuge und deren Systeme instand zu setzen oder nachzurüsten sowie

  - i) Ergebnisse zu dokumentieren;

- 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen:

  - a) Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse, Erstellen eines Mess- und Prüfprotokolls sowie

  - b) Instandsetzen von Fahrzeugsystemen oder Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen;

- 3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben bearbeiten und dokumentieren; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;

- 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 20 Minuten dauern.

(5) Für den Prüfungsbereich Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

- 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

  - a) kraftfahrzeugtechnische Systeme und deren Funktionen zu beschreiben,

  - b) Problemanalysen durchzuführen und Ergebnisse zu bewerten,

  - c) Methoden der Instandsetzung unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und der Kundenorientierung zu erläutern, Vorgehensweisen und Lösungswege aufzuzeigen,

  - d) technologische und mathematische Sachverhalte und Daten zu analysieren, zu bewerten und Kosten zu ermitteln,

  - e) Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen sowie zulassungsrechtliche Vorschriften darzustellen sowie

  - f) elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;

- 2. der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenaufträge beziehen, schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben:

- 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

  - a) Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen, auszuwerten und zu bewerten,

  - b) Informationen aus Funktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen, branchenbezogener Software sowie aus Herstelleranweisungen auszuwerten,

  - c) Problemanalysen durchzuführen, Störungen, Fehler und deren Ursachen systematisch einzugrenzen, Lösungswege darzustellen,

  - d) technologische und mathematische Sachverhalte zu analysieren und zu bewerten sowie

  - e) die Vernetzung von Systemen eines Kraftfahrzeuges zu beschreiben und zu analysieren;

- 2. die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf Kundenaufträge; der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

- 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

- 2. der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 11 ZweiradAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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