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Art 2 ZweckVermG (Bayern) — Wettbewerbsneutralität

Zweckvermögensgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landesbodenkreditanstalt führt ihre Aufgaben wettbewerbsneutral durch. Die Wettbewerbsneutralität wird durch die Aufsichtsbehörde der Landesbank überwacht.