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§ 8 ZwVerbSG (Brandenburg) — Aufsichtsrechtliche Maßnahmen

Zweckverbandssicherungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kommt ein Zweckverband den ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nach, hat die zuständige Aufsichtsbehörde die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen den Zweckverband einzuleiten.