nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 ZwVerbSG (Brandenburg) — Prüfbericht

Zweckverbandssicherungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist ein Zweckverband tatsächlich in Vollzug gesetzt worden, so haben die daran Beteiligten der Aufsichtsbehörde binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht zur Prüfung vorzulegen, aus dem sich ergibt,

ob und mit welchen Mitgliedern der Zweckverband nach den für seine Entstehung geltenden Vorschriften in Verbindung mit den Vorschriften dieses Gesetzes wirksam gebildet worden ist und

welche Satzungsanpassungen oder Satzungsänderungen nach diesem Gesetz im Hinblick auf den Mitgliederbestand erforderlich sind.

(2) Nach dem Vollzug und der Bekanntmachung der nach diesem Gesetz erforderlichen Satzungsanpassungen und Satzungsänderungen hat die Aufsichtsbehörde die gültige Verbandssatzung der wirksam gebildeten Zweckverbände unter Hinweis auf deren Entstehungsdatum bekanntzumachen.

---

Zitiervorschlag: § 7 ZwVerbSG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVerbSG/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
