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# § 2 ZwVerbSG (Brandenburg) — Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Entstehung von Zweckverbänden

Zweckverbandssicherungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einer Bekanntmachung der Verbandssatzung und deren Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg wird die bloße Bekanntmachung der Verbandssatzung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde gleichgestellt, wenn diese die Verbandssatzung zuvor schriftlich gegenüber den Beteiligten oder einem Bevollmächtigten der Beteiligten genehmigt hat und wenn die Verbandssatzung im vollen Wortlaut abgedruckt worden ist. Der Zweckverband gilt in diesem Fall als am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde

entstanden, soweit nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt gewesen ist.

(2) Für die Bekanntmachung im Sinne des Absatzes 1 gilt es als unschädlich, wenn die Vorschriften unwirksam gewesen sind, nach denen die zuständige Aufsichtsbehörde ihre Bekanntmachungen vorzunehmen

hatte. Für die Bekanntmachung im Sinne des Absatzes 1 gilt es ebenfalls als unschädlich, wenn die Bekanntmachung in mehreren Fortsetzungen erfolgt ist.

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Zitiervorschlag: § 2 ZwVerbSG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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