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# § 1 ZwStV (Brandenburg)

Verordnung über die Errichtung von Zweigstellen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Guben besteht eine Zweigstelle des Amtsgerichts Cottbus.

(2) Die Zweigstelle nimmt für den Teil des Amtsgerichtsbezirks, der aus den Gemeinden Guben, Jänschwalde und Schenkendöbern besteht, die Geschäfte der streitigen Zivilgerichtsbarkeit, die Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wahr. Ausgenommen davon sind die Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Zwangsvollstreckungssachen sowie die Geschäfte, die dem Amtsgericht Cottbus für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte übertragen sind. Die Zweigstelle erledigt außerdem die Betreuungssachen aus den Gemeinden Drachhausen, Drehnow, Heinersbrück, Peitz, Tauer, Teichland, Turnow-Preilack sowie die Verfahren, die nach § 19 des Brandenburgischen Gerichtsorganisationsgesetzes auf das Amtsgericht Cottbus übergegangen sind.

(3) Das Präsidium des Amtsgerichts Cottbus kann einen gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan für den gesamten Bezirk aufstellen.

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Zitiervorschlag: § 1 ZwStV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZwStV/1

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