Auf Grund des Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
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Auf Grund des Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: