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# § 6 ZustVVerk (Bayern) — Übertragung von Befugnissen der obersten Landesstraßenbaubehörde

Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Übertragen werden die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde

1. nach § 5 Abs. 3a Satz 2, Abs. 4 Satz 4 und § 9a Abs. 5 FStrG auf die Regierungen,

2. nach § 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG auf die Rechtsaufsichtsbehörden der Gemeinden,

3. nach § 9 Abs. 2, 5 und 8 FStrG für die Bundesstraßen

a) auf die Regierungen, wenn ein Verfahren nach Art. 73 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) durchgeführt wird,

b) auf die Staatlichen Bauämter, wenn nach § 9 Abs. 5 FStrG bauliche Anlagen keiner Baugenehmigung, keiner Abweichung gemäß Art. 63 BayBO und keiner sonstigen Genehmigung bedürfen,

c) im Übrigen auf die unteren Bauaufsichtsbehörden im Sinne des Art. 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO, die im Einvernehmen mit den Staatlichen Bauämtern entscheiden,

4. nach § 9 Abs. 2b und 2c FStrG für die Bundesstraßen auf die Staatlichen Bauämter,

5. nach § 17b Abs. 4 FStrG zur Erteilung einer Plangenehmigung und zur Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung auf die Regierungen.

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Zitiervorschlag: § 6 ZustVVerk (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/6

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