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§ 25 ZustVVerk (Bayern) — Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Behörde, mit der in den Fällen des § 8 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ins Benehmen zu treten ist, wird das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bestimmt.