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§ 2 ZustVSt (Bayern) — Aufgaben des Bayerischen Landesamts für Steuern

Steuer-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bayerische Landesamt für Steuern leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. Es nimmt zudem die in § 88b Abs. 1 und 2 AO genannten Tätigkeiten wahr. Außerdem hat es die Dienst- und Fachaufsicht über die Landesfinanzschule Bayern.