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# § 1 ZustVOSchAuf (Nordrhein-Westfalen) — Besondere Zuständigkeiten der unteren Schulaufsichtsbehörden

Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Schulämtern werden für alle Schulformen und Schulstufen die nachstehend aufgeführten weiteren allgemeinen Angelegenheiten zugewiesen:

1. Information, Beratung und Koordination der Schulen in allgemeinen schulfachlichen Angelegenheiten

a) der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte,

b) der Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung,

c) des Schulgesundheitswesens einschließlich der schulischen Suchtprävention,

d) des außerunterrichtlichen Schulsports einschließlich des schulsportlichen Wettkampfwesens,

e) der Schülerbetriebspraktika an allgemeinbildenden Schulen und

f) der Zusammenarbeit mit örtlichen Diensten kommunaler und freier Träger zur Unterstützung der Schulen,

2. Organisation des Hausunterrichts,

3. Auswahl von Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 39 der Datenschutz-Grundverordnung und Vorschlag an die Bezirksregierungen und

4. Mitwirkung in Regionalen Bildungsnetzwerken.

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Zitiervorschlag: § 1 ZustVOSchAuf (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVOSchAuf/1

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