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§ 6 ZustVOAgrar (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit bei Rechtsänderung

Zuständigkeitsverordnung Agrar

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tritt während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Änderung der in der Verordnung in Bezug genommenen Rechtsvorschriften in Kraft, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde zuständig.

(2) Wird für eine Aufgabe die anzuwendende Rechtsvorschrift geändert, bleibt die bisher zuständige Behörde zuständig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufgabe zugleich in ihrem Inhalt wesentlich geändert wird.