(1) Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 wird den Kreisordnungsbehörden die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1. § 89 des Tierarzneimittelgesetzes,
2. § 32 des Betäubungsmittelgesetzes und
3. § 15 des Heilmittelwerbegesetzes
und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen übertragen.
(2) Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 2, ausgenommen Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, wird dem Landesamt die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1. § 89 des Tierarzneimittelgesetzes,
2. § 32 des Betäubungsmittelgesetzes und
3. § 15 des Heilmittelwerbegesetzes
und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen übertragen.