Die Entscheidung über Anträge auf Zahlung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 82a des Landesbeamtengesetzes trifft die dienstvorgesetzte Stelle.
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Die Entscheidung über Anträge auf Zahlung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 82a des Landesbeamtengesetzes trifft die dienstvorgesetzte Stelle.