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# § 1 ZustVO Schule NRW (Nordrhein-Westfalen) — Grundsätzliche Zuständigkeit

Zuständigkeitsverordnung Schulbereich Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ist die Leitung der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist (Stammdienststelle).

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

(3) Im Einzelfall können die Schulaufsichtsbehörden durch diese Verordnung übertragene Zuständigkeiten an sich ziehen oder an eine nachgeordnete Stelle zur Aufgabenwahrnehmung übertragen. Dies gilt auch, wenn zur Erprobung neuer Formen der schulischen Eigenverantwortung gemäß § 3 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052) geändert worden ist, Aufgaben übertragen werden sollen.

(4) Einzelne beamtenrechtliche Entscheidungen werden gemäß §§ 3 bis 5 den Schulämtern, den Schulen und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung übertragen.

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Zitiervorschlag: § 1 ZustVO Schule NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20Schule%20NRW/1

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