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# § 1 ZustVO MWEIMH (Nordrhein-Westfalen) — Grundsätzliche Zuständigkeit

Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstvorgesetzte Stellen und als solche zuständig für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten sind die Leitungen

1. der Bezirksregierungen,

2. des Geologischen Dienstes NRW – Landesbetrieb -,

3. des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW (einschließlich Betriebsstellen),

4. des Landesbetriebes Materialprüfungsamt NRW und

5. des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen.

(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Ministerium) kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall an sich ziehen.

(3) Dienstvorgesetzte Stelle für Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 12 des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden sind, sind die Leitungen der vor der Versetzung an das Personaleinsatzmanagement zuständigen Dienststellen, soweit eine entsprechende Rückübertragung der Beschäftigten aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums an das Ministerium erfolgt.

(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 1 ZustVO MWEIMH (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MWEIMH/1

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