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# § 2 ZustVO MAGS (Nordrhein-Westfalen) — Beamtenverhältnis

Zuständigkeitsverordnung MAGS  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und das Hinausschieben des Ruhestandeintritts für die Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 werden vom Ministerium wahrgenommen.

(2) Die Ausschreibung und Besetzung der Funktion

1. der Leitung und Abteilungsleitung beim Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen,

2. der Leitung, Abteilungs- und Fachgruppenleitung bei der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten und

3. der Leitung und Dezernatsleitung bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht

werden vom Ministerium durchgeführt.

(3) Die Ausschreibung und Besetzung der Funktion einer Hauptdezernentin oder eines Hauptdezernenten bei einer Bezirksregierung bedürfen der Zustimmung des Ministeriums, das am Auswahlverfahren zu beteiligen ist.

(4) Personalauswahlverfahren im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einstellung von Referendarinnen und Referendaren der Arbeitsschutzverwaltung werden vom Ministerium durchgeführt. Dies gilt auch für die abschließende Entscheidung über die Einstellung.

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Zitiervorschlag: § 2 ZustVO MAGS (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MAGS/2

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