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# § 1 ZustVO MAGS (Nordrhein-Westfalen) — Grundsätzliche Zuständigkeit

Zuständigkeitsverordnung MAGS  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, ist dienstvorgesetzte Stelle der in einer Behörde oder Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und Beamten jeweils deren Leiterin und Leiter. Für die beamtenrechtlichen Entscheidungen und die Personalaktenführung ist zuständig für

1. das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen dessen Leitung,

2. die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht dessen Leitung,

3. die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten die Bezirksregierung Köln und

4. die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums bei den Bezirksregierungen die jeweilige Bezirksregierung.

(2) Im Einzelfall können die delegierten Zuständigkeiten wieder an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (im Folgenden Ministerium genannt) gezogen werden oder beim Ministerium verbliebene Zuständigkeiten den Behörden oder Einrichtungen zur Aufgabenwahrnehmung übertragen werden.

(3) Die Bezirksregierung Köln kann ihre Befugnisse mit Zustimmung des Ministeriums auf die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten übertragen.

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Zitiervorschlag: § 1 ZustVO MAGS (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MAGS/1

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