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§ 10 ZustVO JM (Nordrhein-Westfalen) — Sonderzuständigkeit

Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die in § 1 Abs. 1 genannten Leitungen von Gerichten, Behörden oder Einrichtungen sind dienstvorgesetzte Stellen die Leitungen der jeweils unmittelbar übergeordneten Stelle, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt. Richter- und beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der in §§ 2 und 8 genannten Leitungen von Gerichten, Behörden oder Einrichtungen werden von dem für Justiz zuständigen Ministerium getroffen, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Festsetzung von Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie von Trennungsentschädigung; Satz 2 gilt ferner nicht für die Bewilligung von Erholungsurlaub und die Genehmigung von Inlandsdienstreisen.