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# § 1 ZustVO JM (Nordrhein-Westfalen) — Dienstvorgesetzte Stelle

Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für richter- und beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ist die Leitung des Gerichts, der Behörde, oder der Einrichtung, bei dem oder bei der sie beschäftigt sind (dienstvorgesetzte Stelle). Abweichend von Satz 1 ist für die Richterinnen und Richter bei den nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Landgerichts, für die Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Landesarbeitsgerichts zuständig.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist oder nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 1 ZustVO JM (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20JM/1

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