Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen ist die zuständige Behörde zur Beurteilung, ob Antragstellende über die für die Ausübung des Berufs der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Altenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
III. Teil
Inkrafttreten