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§ 1 ZustVMessE (Bayern)

Zuständigkeitsverordnung Mess- und Eichwesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für den Vollzug

1. des Einheiten- und Zeitgesetzes,

2. des Mess- und Eichgesetzes

sowie für die Durchführung der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.