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§ 5 ZustVBLH (Bayern) — Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin

Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin sind zuständig

1. für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 und 11:

die Bayerische Waldbauernschule,

2. für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 10: die Technikerschule für Waldwirtschaft.