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# § 3 ZustVAuslR (Bayern) — Zentrale Ausländerbehörden

Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zentralen Ausländerbehörden sind zuständig

1. für alle ausländerrechtlichen Entscheidungen betreffend Ausländer,

a) die verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen oder in Ausreiseeinrichtungen zu wohnen,

b) die nicht mehr verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen. Die Zentralen Ausländerbehörden können die Zuständigkeit vorübergehend auf die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde übertragen. Ihre Zuständigkeit endet mit der Erklärung gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde, dass weitere Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung von Identität oder Staatsangehörigkeit nicht veranlasst werden,

c) die einen Asylantrag gestellt hatten und nicht verpflichtet waren, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn die Zentrale Ausländerbehörde die Zuständigkeit von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde übernimmt,

2. für unaufschiebbare Maßnahmen gegenüber Ausländern, die in einer Einrichtung im Sinne der Nr. 1 angetroffen werden, und

3. für Ausweisungen, Feststellungen des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) sowie weitere ausländerrechtliche Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Beschäftigungserlaubnis, sobald die Zentrale Ausländerbehörde für den Einzelfall gegenüber der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erklärt, die Zuständigkeit von ihr zu übernehmen, weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt sind oder diese der Sicherung der Ausreise dienen.

(2) Den Zentralen Ausländerbehörden obliegen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 alle Aufgaben der Ausländerbehörde, insbesondere

1. die möglichst frühzeitige Feststellung und Sicherung der Identität der Ausländer,

2. die Rückkehrberatung und Rückkehrförderung,

3. der Betrieb von Ausreiseeinrichtungen und

4. der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen.

(3) Die Zentralen Ausländerbehörden unterstützen die Kreisverwaltungsbehörden bei der Rückkehrberatung und Rückkehrförderung für Ausländer.

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Zitiervorschlag: § 3 ZustVAuslR (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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