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§ 2 ZustVAuslR (Bayern) — Untere Ausländerbehörden

Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (Ausländerrecht) obliegt den Kreisverwaltungsbehörden, soweit nicht nach den §§ 3 bis 6 die Zuständigkeit einer anderen Ausländerbehörde gegeben ist.