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# § 2 ZustV-WM (Bayern) — Abordnungen, Zuweisungen und Versetzungen

Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden wird die Befugnis zur Abordnung (§ 14 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – , Art. 47 BayBG) auch für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs, für die sie nicht Ernennungsbehörde sind, und zur Zuweisung (§ 20 BeamtStG) für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Behörde wird die Befugnis übertragen, die Beamten und Beamtinnen im jeweils eigenen Dienstbereich zu versetzen (§ 15 BeamtStG, Art. 48 BayBG). Über den jeweiligen eigenen Dienstbereich hinausgehende Abordnungen oder Versetzungen dürfen nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle angeordnet werden. In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt.

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Zitiervorschlag: § 2 ZustV-WM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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