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§ 8 ZustV-WKM (Bayern) — Reisekostenrechtliche Zuständigkeiten

StMWK-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befugnis zur Genehmigung von Dienstreisen wird

1. der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns sowie

2. der Bayerischen Staatsbibliothek

jeweils für die Beamten und Beamtinnen der nachgeordneten Dienststellen übertragen.

(2) Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort nach Art. 10 Abs. 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) wird den in § 1 genannten Ernennungsbehörden übertragen.