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# § 1 ZustV-WKM (Bayern) — Zuständigkeit für Ernennungen

StMWK-Zuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ernennungsbehörden sind jeweils in ihrem Dienstbereich und im Dienstbereich etwaiger nachgeordneter Behörden

1. die Hochschulen für die Beamten und Beamtinnen; Art. 31 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Art. 33 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) bleiben unberührt,

2. die Universitätsklinika jeweils für die Beamten und Beamtinnen im Sinn von Art. 15 Abs. 3 Nr. 4 des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes (BayUniKlinG), mit Ausnahme der Professoren und Professorinnen sowie der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen,

3. die Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16,

4. die Bayerische Akademie der Wissenschaften für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 sowie

5. das Staatsinstitut für Hochschulforschung und Hochschulplanung für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15, mit Ausnahme des Verwaltungsleiters oder der Verwaltungsleiterin,

6. die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15,

7. die Bayerische Staatsbibliothek für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15,

8. das Zentralinstitut für Kunstgeschichte für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15, mit Ausnahme des Direktors oder der Direktorin,

9. das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14,

10. die Staatliche Museumsagentur Bayern für die Beamten und Beamtinnen auch der Dienstbereiche der Staatlichen Museen und Sammlungen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, mit Ausnahme der Direktoren und Direktorinnen sowie der Leitung der Staatlichen Museumsagentur Bayern,

11. die Bayerischen Staatstheater, der Zentrale Dienst der Bayerischen Staatstheater und die Bayerische Theaterakademie für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, mit Ausnahme der Verwaltungsleiter und Verwaltungsleiterinnen ,

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Zitiervorschlag: § 1 ZustV-WKM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-WKM/1

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